BFH, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen IX B 197/02
DRsp Nr. 2003/6501
Vorläufigkeitsvermerk, materielle Bestandskraft
1. Bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen.2. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft die Steuer selbst, soweit sie auf der im Steuerbescheid als vorläufig gekennzeichneten Besteuerungsgrundlage beruht. Lediglich in diesem Umfang bleibt die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheides offen.