BFH - Urteil vom 14.05.2003
XI R 21/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1 § 351 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1355
BFHE 202, 228
DB 2003, 2049
DStRE 2003, 1188
NJW 2004, 1408
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 47/01

Vorläufigkeitsvermerk nach Erledigung des Rechtsstreits

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XI R 21/02

DRsp Nr. 2003/11475

Vorläufigkeitsvermerk nach Erledigung des Rechtsstreits

»Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1 § 351 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nach vereinbarungsgemäßer Änderung angefochtener Steuerbescheide einen Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich anderer, bis dahin nicht streitiger Punkte haben.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Unter dem 22. April 1998 erging erstmals ein Einkommensteuerbescheid für 1996, der hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen einen Vorläufigkeitsvermerk trug. Die Einkommensteuer für 1997 wurde erstmals mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 1999, der hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen und der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig erging, festgesetzt.