I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nach vereinbarungsgemäßer Änderung angefochtener Steuerbescheide einen Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich anderer, bis dahin nicht streitiger Punkte haben.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Unter dem 22. April 1998 erging erstmals ein Einkommensteuerbescheid für 1996, der hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen einen Vorläufigkeitsvermerk trug. Die Einkommensteuer für 1997 wurde erstmals mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 1999, der hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen und der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig erging, festgesetzt.
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