I. Streitig ist, ob eine mit verfassungsrechtlichen Einwänden begründete Klage gegen einen in diesem Punkt nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid zulässig war.
Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben einen im Jahr 1983 geborenen Sohn. Sie wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 8. Januar 1991 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2 484 DM nach § 32 Abs. des Einkommensteuergesetzes () in der damals gültigen Fassung. Der Bescheid war hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 gemäß § Abs. vorläufig.
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