BFH - Urteil vom 16.02.2005
VI R 37/01
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 § 53 ; FGO § 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1323
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1547/99

Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VI R 37/01

DRsp Nr. 2005/10031

Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

1. Grds. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.2. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 § 53 ; FGO § 44 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine mit verfassungsrechtlichen Einwänden begründete Klage gegen einen in diesem Punkt nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid zulässig war.

Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben einen im Jahr 1983 geborenen Sohn. Sie wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 8. Januar 1991 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2 484 DM nach § 32 Abs. des Einkommensteuergesetzes () in der damals gültigen Fassung. Der Bescheid war hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 gemäß § Abs. vorläufig.