I. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs GmbH. Er wurde von dem Finanzamt (FA) durch Haftungsbescheid vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen. Das FA hob den Haftungsbescheid am 24. Juni 2004 auf.
Die GmbH erhob gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 im Mai 1998 Klage.
Durch Urteil vom 26. März 2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
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