BFH - Beschluss vom 29.10.2002
VII R 46/01
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 3, 4, 11 ; MOG § 10 ; ZK Art. 65 Art. 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 218

Vorlage an EuGH: Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung; keine Identität zwischen angemeldeter und ausgeführter Sendung

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen VII R 46/01

DRsp Nr. 2003/177

Vorlage an EuGH: Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung; keine Identität zwischen angemeldeter und ausgeführter Sendung

Der BFH hält es für erforderlich, den EuGH um die Vorabentscheidung folgender Fragen zu ersuchen:1. Besteht ein Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung wenigstens nach dem für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anwendbaren Erstattungssatz, wenn im Rahmen einer zollamtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die angemeldete und ausgeführte Sendung nicht vollständig aus dem angemeldeten Erzeugnis bestand, sondern zu einem bestimmten Teil ein anderes Erzeugnis enthielt, für das ein niedrigerer Erstattungssatz galt?2. Ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem unzutreffend angemeldeten Erzeugnis um eine ähnliche Ware wie die tatsächlich angemeldete handelt?3. Falls die Frage 2. bejaht wird: Nach welchen Kriterien ist zu bestimmen, ob die Anmeldung auch die unzutreffend angemeldete Ware umfasst?

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 3, 4, 11 ; MOG § 10 ; ZK Art. 65 Art. 78 ;

Gründe: