OVG Sachsen - Beschluss vom 17.08.2016
3 A 57/15
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2-3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 2 und S. 4-5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2013/14

Vorlage der Handakte beim Ablauf der Vorfrist als Vorkehrung eines Rechtsanwalts; Frist für die Begründung eines Rechtsmittels i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen bei der Berechnung und Eintragung von Fristen

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 3 A 57/15

DRsp Nr. 2017/8177

Vorlage der Handakte beim Ablauf der Vorfrist als Vorkehrung eines Rechtsanwalts; Frist für die Begründung eines Rechtsmittels i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen bei der Berechnung und Eintragung von Fristen

Damit sich der Rechtsanwalt rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann, muss er bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet und ihm beim Ablauf dieser Vorfrist die Handakte vorgelegt wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 2014 - 3 K 2013/14 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2-3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 2 und S. 4-5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe