FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2000
IV 480/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Vorlage der Prozeßvollmacht; Verschulden des

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen IV 480/98

DRsp Nr. 2001/1720

Vorlage der Prozeßvollmacht; Verschulden des

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Ausschlussfrist für die Vorlage der Prozessvollmacht. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen, solange Vollmacht nicht gegenüber dem Gericht widerrufen worden ist. Auf eine etwaige Kündigung des Mandats im Innenverhältnis kommt es nicht an.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit einem am 9. November 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der sie sich gegen zwei Steueränderungsbescheide des Beklagten wendet. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit der Klageschrift angekündigt, eine Prozessvollmacht in Schriftform nachzureichen; die Vollmacht ist dem Gericht jedoch nicht vorgelegt worden. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 14. Februar 2000, dem früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt 16. Februar 2000, ist dieser aufgefordert worden, eine Prozessvollmacht vorzulegen. Hierfür ist eine Frist mit ausschließender Wirkung bis 28. Februar 2000 gesetzt worden. (Wegen der Form und des Inhalts der zugestellten Verfügung wird auf Bl. 22 und 22 R d.A. verwiesen.) Weder die Klägerin noch ihr früherer Prozessbevollmächtigte hat hierauf innerhalb der gesetzten Frist reagiert.