1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2011 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 12.01.2012) wurde mit Anordnung vom 28.02.2012 (zugestellt am 02.03.2012) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10.04.2012 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
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