FG München - Gerichtsbescheid vom 07.01.2002
13 K 2813/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Vorlage einer Prozeßvollmacht; Bezeichnung des Klagebegehrens; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 2813/01

DRsp Nr. 2002/2120

Vorlage einer Prozeßvollmacht; Bezeichnung des Klagebegehrens; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995

Nach ergebnislosem Ablauf der nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozeßvollmacht ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 2 Die Klage ist unzulässig, wenn der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet.

1. Nach ergebnislosem Ablauf der nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozeßvollmacht ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 2 Die Klage ist unzulässig, wenn der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die als vollmachtlose Vertreter aufgetretene Rechtsanwälte

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Namens der Kläger erhoben die Rechtsanwälte … mit Schriftsatz vom 21.06.2001 Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 22.02.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2001. Eine Begründung und eine Prozeßvollmacht sollten nachgereicht werden.