FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2004
IV 21/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3 ;

Vorlage eines CMR-Frachtbriefes mit unvollständigen Angaben nach Ablauf der 12-Monatsfrist

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen IV 21/02

DRsp Nr. 2005/6179

Vorlage eines CMR-Frachtbriefes mit unvollständigen Angaben nach Ablauf der 12-Monatsfrist

1. Wird der für den Nämlichkeitsnachweis erforderliche Anschlussfrachtbrief nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt, wohl aber innerhalb des dann folgenden Sechsmonatszeitraums, besteht nach Art. 48 Abs. 3b Anspruch auf Ausfuhrerstattung in Höhe von 85 % des Sicherheitsbetrages und die restlichen 15 % der vorschussweise gewährten Erstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages sind zurückzufordern. 2. Entscheidend für den Nämlichkeitsnachweis ist nicht, wer die Ware zum Bestimmungsort befördert, sondern dass sie zum Bestimmungsort befördert wird. Dass ein Fehlen dieser Angaben in den Feldern 16 und 23 (Fehlen der Angabe des Frachtführers in Feld 16, Fehlen des Stempels des Frachtführers in Feld 23 bzw. Fehlen der Unterschrift im Feld 23 des CMR-Frachtbriefes) erstattungsrechtlich für den Nämlichkeitsnachweis unschädlich ist, wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn aufgrund weiterer ergänzend vorgelegter Unterlagen (Veterinärzertifikate, Lieferschein, Rechnung, Packliste) kein vernünftiger Zweifel an der Nämlichkeit der im Ausfuhrmitgliedstaat zur Ausfuhr angemeldeten und im Bestimmungsland zum freien Verkehr abgefertigten Ware besteht.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22 ;