BFH - Beschluss vom 27.02.2003
VII E 4/03
Normen:
AO § 284 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 814

Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung; Streitwert

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VII E 4/03

DRsp Nr. 2003/6497

Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung; Streitwert

Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschl. der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO betreffen, beträgt im Regelfall 50% der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM - nunmehr 511.291,88 Ç.

Normenkette:

AO § 284 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als unzulässig abgewiesen hatte, zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom ... Dezember 2002, ausgehend von einem Streitwert von ... EUR, Kosten von ... EUR auferlegt.