Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Angestellter der Deutsche Telekom AG nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 zeigte er dem Beklagten an, dass er einen Betrieb eröffnet habe, der die Vermietung von Beschallungsanlagen zum Gegenstand hat (GewSt, Bl. 2).
In der Folge reichte der Kläger Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG beim Beklagten ein (GewSt), die im Wesentlichen folgende Angaben enthielten (in DM):
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Ergebnis
1994
9.612
13.322
./. 3.702
1995
18.316
23.756
./. 5.439
1996
25.800
34.487
./. 8.687
1997
33.809
50.246
./. 16.437
1998
40.143
52.546
./. 12.403
1999
22.312
43.184
./. 20.872
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