FG Saarland - Urteil vom 30.06.2005
1 K 141/01
Normen:
AO § 200 Abs. 1 S. 2 ;

Vorlage privater Kontounterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 141/01

DRsp Nr. 2005/11337

Vorlage privater Kontounterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, so handelt es sich auch bei dem vorwiegend für private Zwecke eingerichteten Konto um ein betriebliches Konto. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit auch der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO. Das Finanzamt kann mithin im Rahmen einer Außenprüfung auch die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen.

Normenkette:

AO § 200 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Angestellter der Deutsche Telekom AG nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 zeigte er dem Beklagten an, dass er einen Betrieb eröffnet habe, der die Vermietung von Beschallungsanlagen zum Gegenstand hat (GewSt, Bl. 2).

In der Folge reichte der Kläger Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG beim Beklagten ein (GewSt), die im Wesentlichen folgende Angaben enthielten (in DM):

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Ergebnis

1994

9.612

13.322

./. 3.702

1995

18.316

23.756

./. 5.439

1996

25.800

34.487

./. 8.687

1997

33.809

50.246

./. 16.437

1998

40.143

52.546

./. 12.403

1999

22.312

43.184

./. 20.872