Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Antidumpingzoll (ADZ) für Gewinderohre, die die Klägerin aus Russland eingeführt hat. Die Rohre wurden bei dem Unternehmen A in Ort B hergestellt. Die Einfuhr derartiger Rohre unterliegt gemäß der VO (EG) Nr. 2320/97 (ABl. L 322 vom 25. November 1997) in der Fassung der VO (EG) 190/2000 (ABl. L 23 vom 28. Januar 2000) zwar einem endgültigen ADZ, davon kann jedoch befreit werden.
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