EuGH - Urteil vom 22.09.2022
C-538/20
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Fundstellen:
BB 2022, 2261
BFH/NV 2022, 1279
DB 2022, 2381
DStR 2022, 1993
DStRE 2022, 1270
FR 2022, 989
IStR 2022, 767
NZG 2023, 487

Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte - Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat - Vergleichbarkeit der Situationen

EuGH, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen C-538/20

DRsp Nr. 2022/13720

Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 und 54 AEUV – Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte – Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat – Vergleichbarkeit der Situationen

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Art. 49 und 54 AEUV.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt B (Deutschland) und der W AG, einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft, wegen der Weigerung des Finanzamts, die Verluste einer im Vereinigten Königreich belegenen und 2007 geschlossenen Betriebsstätte der W AG bei der Berechnung der von W für das Jahr 2007 geschuldeten Steuer zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht