EuGH - Urteil vom 22.06.2016
Rs. C-11/15
Fundstellen:
EuZW 2016, 759
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), vom 18.12.2014

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Art. 2 Nr. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Öffentlicher Rundfunk - Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr

EuGH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen Rs. C-11/15

DRsp Nr. 2016/11312

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Art. 2 Nr. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Öffentlicher Rundfunk - Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Tenor: