EuGH - Urteil vom 13.07.2023
C-134/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 227
BB 2023, 1915
DB 2023, 2953
DStR 2023, 2117
DZWIR 2023, 525
EuZW 2023, 859
EzA-SD 2023, 3
NJW 2023, 3072
NZA-RR 2023, 502
NZI 2023, 769
WM 2023, 1562

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Information und Konsultation - Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 - Verpflichtung des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift der Auskünfte zu übermitteln, die den Arbeitnehmervertretern mitgeteilt wurden - Zweck - Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen C-134/22

DRsp Nr. 2023/9266

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Massenentlassungen – Richtlinie 98/59/EG – Information und Konsultation – Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 – Verpflichtung des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift der Auskünfte zu übermitteln, die den Arbeitnehmervertretern mitgeteilt wurden – Zweck – Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung

Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

ist dahin auszulegen, dass

die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in ihrem Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. i bis v genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln, nicht den Zweck hat, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16).