Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 ff. - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch ihren Urheber oder dessen Rechtsnachfolger - Innergemeinschaftliche Umsätze - Steuerbemessungsgrundlage - Auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichtete Steuer
EuGH, Schlussantrag vom 23.03.2023 - Aktenzeichen C-180/22
DRsp Nr. 2023/7738
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 311 ff. – Sonderregelungen für Kunstgegenstände – Differenzbesteuerung – Steuerpflichtige Wiederverkäufer – Lieferung von Kunstgegenständen durch ihren Urheber oder dessen Rechtsnachfolger – Innergemeinschaftliche Umsätze – Steuerbemessungsgrundlage – Auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichtete Steuer
Im Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, im Folgenden: Urteil Mensing), hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 335, S. 60.) dahin auszulegen ist, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat(). Dieses Urteil stellt die Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften, die diese Möglichkeit ausschließen, mit der Richtlinie 2006/112 infrage.
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