I.
Die Klägerin betrieb zwei Spielhallen in der X-Straße in Hamburg. Von Januar bis Juli 1999 hatte sie dort 18 und ab August 1999 16 automatische Spielgeräte mit den Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zum 15.2.2000 verkaufte die Klägerin die Doppelspielhalle mit Inventar für 100.000 DM.
Nach § 1 des hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29.6.1988 (Hamburgisches GVBl 1988, 97, zuletzt geändert am 7.12.1994, Hamburgisches GVBl 1994, 363 - SpStG) unterliegt das Halten von automatischen Spielgeräten mit den Geldgewinnmöglichkeit in örtlichkeiten, die einer wenn auch begrenzten öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer, wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. Des Weiteren ist in dem Gesetz geregelt:
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