OLG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2008
9 Verg 2/08
Normen:
GWB § 97 ff. ; Richtlinie 2004/17/EG Art. 1 Abs. 3 lit. b ; Richtlinie 2004/17/EG Art. 1 Abs. 2 lit. a ; Richtlinie 2004/17/EG Art. 1 Abs. 2 lit. d ;

Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2004/17/EG im öffentlichen Vergabeverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 9 Verg 2/08

DRsp Nr. 2008/15677

Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2004/17/EG im öffentlichen Vergabeverfahren

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Abl. EG L 358 vom 03.12.2004. S. 1 - im folgenden nur Richtlinie genannt) gem. Art. 234 Abs. 1 EGV folgende Fragen vorgelegt: Ist ein Vertrag über Dienstleistungen (hier über Leistungen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung), nach dessen Inhalt eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, privatrechtliche Entgelte von Dritten zu erheben, allein aus diesem Grund als Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie - in Abgrenzung zum entgeltlichen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a und d der Richtlinie - einzuordnen?