BGH - Beschluss vom 12.03.2018
AnwZ (Brfg) 15/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 827
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/16

Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Fachliche Unabhängigkeit einer Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/17

DRsp Nr. 2018/4386

Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Fachliche Unabhängigkeit einer Tätigkeit

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4 BRAO geprägt ist. Unschädlich für die Frage der fachlichen Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts sind Vorgaben, die sich aus dem geltenden Recht ergeben und auch für den Arbeitgeber verbindlich sind, d.h. sich nicht nur als reine Weisungen des Arbeitgebers an den Syndikusrechtsanwalt richten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3;

Gründe

I.