BGH - Beschluss vom 12.03.2018
AnwZ (Brfg) 21/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 360
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 21/16

Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Beschäftigung als Administrative Direktorin

BGH, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/17

DRsp Nr. 2018/4387

Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalts; Beschäftigung als "Administrative Direktorin"

Allein der Umstand, dass zum Geschäftsbereich eines Unternehmens verschiedene Abteilungen - und nicht nur die Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - gehören, spricht nicht gegen eine anwaltliche Tätigkeit. Auch in den anderen Bereichen wie bei "Personal und Soziales" kann anwaltliche Tätigkeit und somit ein Syndikusanwalt nötig sein.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3;

Gründe

I.