Der Haftungsbescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
I.
Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin für Lohnsteuern durch Haftungsbescheid.
Die Klägerin ist unter
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Z S.p.A. (nachfolgend: IL) mit Sitz in Italien.
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