FG München - Urteil vom 22.04.2016
8 K 3290/14
Normen:
DBA Italien Art. 15 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 468

Vorliegen der Arbeitgebereigenschaft im Rahmen der Inanspruchnahme für Lohnsteuern durch einen Haftungsbescheid

FG München, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 3290/14

DRsp Nr. 2017/4543

Vorliegen der Arbeitgebereigenschaft im Rahmen der Inanspruchnahme für Lohnsteuern durch einen Haftungsbescheid

Tenor

1.

Der Haftungsbescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

DBA Italien Art. 15 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin für Lohnsteuern durch Haftungsbescheid.

Die Klägerin ist unter HRB ... in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von medizinischen und wissenschaftlichen Laborinstrumenten und Laborgeräten, chemischen Reagenzien und Lösungen sowie die Erbringung von hierauf bezogenen Serviceleistungen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25. September 2014 hat die Klägerin ihre Firma von "XY GmbH" in "W. GmbH" geändert.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Z S.p.A. (nachfolgend: IL) mit Sitz in Italien.