FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2016
4 K 122/15
Normen:
BewG § 51a; EStG § 13 Abs. 1 S. 5;

Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 122/15

DRsp Nr. 2016/17666

Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation

1. Die Viehbestandsgrenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BewG ist unter Einbeziehung der gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen.2. Die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG müssen nicht insgesamt zeitnah erstellt werden.

Normenkette:

BewG § 51a; EStG § 13 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Aufzucht von Ferkeln. Sie erwirbt kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zieht diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von ca. 30 kg erreicht haben. Abnehmer der von der Klägerin aufgezogenen Tiere sind zum Teil Unternehmen, mit denen die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden ist, zum Teil fremde Dritte.