Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Aufzucht von Ferkeln. Sie erwirbt kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zieht diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von ca. 30 kg erreicht haben. Abnehmer der von der Klägerin aufgezogenen Tiere sind zum Teil Unternehmen, mit denen die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden ist, zum Teil fremde Dritte.
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