Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30.09.2015 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.03.2021 dahingehend geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften anzusetzen sind und das zu versteuernde Einkommen mithin um einen Betrag in Höhe von € herabzusetzen ist.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin klagt aus eigenem Recht sowie als alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehemann, Herrn Q.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Ehemann der Klägerin im Streitjahr 2009 ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt und hieraus einen steuerpflichtigen Gewinn erzielt hat.
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