FG Münster - Urteil vom 11.05.2021
9 K 2274/19 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Gewinns und der Durchführung von Hinzurechnungen

FG Münster, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 9 K 2274/19 G

DRsp Nr. 2021/12629

Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Gewinns und der Durchführung von Hinzurechnungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorliegen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2000 gegründete GmbH, an der die Brüder B und C je zur Hälfte als Anteilseigner beteiligt sind. Beide Brüder sind auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

Die Klägerin, damals noch firmierend als D GmbH, errichtete in den Jahren 2003/2004 auf dem Grundstück E in F eine Seniorenresidenz. Eigentümer des Grundstücks E sind die Brüder B und C. Das errichtete Gebäude umfasst folgende Räumlichkeiten:

Erdgeschoss Arztpraxis, Friseursalon, Fußpflegepraxis, ein Ladenlokal, ein Café, 5 Wohnungen
1. Obergeschoss 14 Wohnungen
2. Obergeschoss 14 Wohnungen

Die Wohnungen, die die Klägerin an Senioren vermietet, haben Wohnflächen von 44 bis 62 Quadratmetern.