Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in Bezug auf die Vorentscheidung keine Zulassungsgründe dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Allerdings hat das Finanzgericht die Klage gegen die Feststellung des Auflösungsverlusts 1997 unzutreffend als unzulässig verworfen. Es hat die Sachentscheidungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Vorverfahrens unrichtig beurteilt, indem es fordert, das Einspruchsverfahren müsse zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgeschlossen sein. Es reicht hingegen aus, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO bis zum Ergehen des Urteils vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2001 III R 1/99, BFHE 194, 331, BStBl II 2001, 432, m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 44 FGO Rz 13, m.w.N. aus dem Schrifttum). Im Streitfall ist die Klage in die Zulässigkeit "hineingewachsen", weil das Finanzamt am 20. Juli 2004 eine Einspruchsentscheidung erlassen hat.
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