Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 20.11.2015 wird auf Antrag der Klägerin dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3, Absatz 2 der Satz: "Die Anteile an der C Ltd. wurden im Jahr 2004 erworben." gestrichen und statt dessen der Satz: "Die Anteile an der B B.V. wurden von der Klägerin im Jahr 2004 erworben." eingefügt wird. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I .
Die Klägerin wandte sich in der Hauptsache gegen die Zurechnung passiver Enkünfte nach § 8 i.V.m. § 14 Außensteuergesetz mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der auf Zypern ansässigen Gesellschaft C Ltd., an der die Klägerin mittelbar über die in den Niederlanden ansässige B B.V. beteiligt ist, vorliegen. Mit Urteil vom 20.11.2015 wies der Senat die Klage ab. Das Urteil ist der Klägerin am 15.12.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
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