FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2016
6 K 260/14
Normen:
DBA GB Art. 20 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; KStG § 4;

Vorliegen der Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nach britischem Recht

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 6 K 260/14

DRsp Nr. 2016/11859

Vorliegen der Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nach britischem Recht

1. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf die Anwendbarkeit des DBA-Großbritannien beruft, muss darlegen, dass für die Gesellschaft, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft, die Voraussetzungen erfüllt, die nach britischem Recht erforderlich sind. Nicht entscheidend ist, ob eine solche Gesellschaft die Voraussetzungen einer GbR erfüllen würde.2. Welches Steuerrecht zur Anwendung gelangt (britisches oder deutsches), steht nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen.3. Es kann offen bleiben, ob die Urteile des BFH vom 09.02.2011 I 54 und 55/10 auch auf das Streitjahr 1998 angewandt werden können bzw. ob diese Urteile überhaupt auf andere Sachverhalte übertragbar sind.4. Die gesetzliche Anknüpfung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1998 an ein inländisches gewerbliches Unternehmen begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse stellt einen anerkannten Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar.

Normenkette:

DBA GB Art. 20 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; KStG § 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft vorliegen und eine britische Gesellschaft bzw. eine weitere ausländische Gesellschaft Organträgerin ist.