BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 15/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2612/07

Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eines Steuerpflichtigen zu einer bereits volljährigen geistig oder seelisch behinderten Person

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 15/09

DRsp Nr. 2012/8439

Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eines Steuerpflichtigen zu einer bereits volljährigen geistig oder seelisch behinderten Person

1. Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen.2. Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht.3. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln.4. Der Steuerpflichtige muss zu der behinderten Person in einem dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbaren Erziehungsverhältnis stehen, das sich auf eine durch den Steuerpflichtigen gegenüber der behinderten Person eingenommene Autoritätsstellung stützt.