FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2021
2 K 2982/19
Normen:
AO § 163 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen der Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 2 K 2982/19

DRsp Nr. 2022/12463

Vorliegen der Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

Tenor

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf abweichende Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 vom 20. August 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 Euro oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.