FG Köln - Urteil vom 30.03.2022
5 K 1464/21
Normen:
AO § 227;

Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung

FG Köln, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 5 K 1464/21

DRsp Nr. 2022/11677

Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.4.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2021 verpflichtet, die mit Bescheid vom 10.10.2018 für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich Juli 2018 festgesetzte Kindergeld-Rückforderung in Höhe eines Betrags von 8.328 € zu erlassen (10.406 € abzgl. des seitens der B mit 7 x 194 € im Jahr 2018 sowie 4 x 180 € in den Jahren 2014 bis 2017 bereits gewährten Familienleistungsausgleichs).

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitfall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung gegeben sind.