BFH - Beschluss vom 07.03.2012
II B 90/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 998
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2112/06

Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG bei einer Verschmelzung durch Aufnahme i.R.d. Übertragung eines Grundstücks auf einen übernehmenden Rechtsträger

BFH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen II B 90/11

DRsp Nr. 2012/8436

Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG bei einer Verschmelzung durch Aufnahme i.R.d. Übertragung eines Grundstücks auf einen übernehmenden Rechtsträger

1. NV: Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erfüllt, wenn zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ein inländisches Grundstück gehört und das Eigentum an diesem Grundstück nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. 2. NV: Mehrere Erwerbsvorgänge, die je für sich einen der in § 1 GrEStG geregelten Steuertatbestände erfüllen, unterliegen auch dann jeweils der Grunderwerbsteuer, wenn die beteiligten Gesellschaften durch eine Organschaft verbunden sind oder ohne Bestehen einer Organschaft zu einem Konzern gehören und die Erwerbsvorgänge unmittelbar aufeinanderfolgen. 3. NV: Um ordnungsgemäß darzulegen, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei, muss sich der Beschwerdeführer u.a. mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum zu der von ihm aufgeworfenen Frage auseinandersetzen. 4. NV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ausgehen.

Normenkette: