I.
Der im Jahre 2000 verstorbene Ehemann E der Klägerin betrieb bis zum 31. Dezember 1993 mit seinem Bruder B eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Gesellschafter lösten die OHG zum 1. Januar 1994 im Wege der Realteilung auf. E übernahm den Betriebszweig "Sanitär, Heizung und Bauklempnerei" und führte diesen als Einzelunternehmer fort; sein Bruder übernahm die Betriebszweige "Elektro" und "Haustechnik". Ausgleichszahlungen erbrachten die Brüder nicht.
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