BFH - Urteil vom 15.01.2009
VI R 22/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 70/04

Vorliegen einer Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Möglichkeit einer Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25%; Abgrenzung zwischen eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und geldwertem Vorteil des Arbeitnehmers; Begrif einer vertikale Beteiligung aller Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen VI R 22/06

DRsp Nr. 2009/6028

Vorliegen einer Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Möglichkeit einer Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25%; Abgrenzung zwischen eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und geldwertem Vorteil des Arbeitnehmers; Begrif einer "vertikale Beteiligung" aller Arbeitnehmer

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25% scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine partnerschaftlich organisierte, international tätige Beratungsgesellschaft. Die Führung des Unternehmens obliegt neben dem Vorstand auch der Gesamtheit der als Arbeitnehmer beschäftigten Partner.