FG Berlin - Urteil vom 21.07.2004
2 K 2324/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10f ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem unter Denkmalschutz stehendem Gutshaus

FG Berlin, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 2 K 2324/01

DRsp Nr. 2005/8352

Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem unter Denkmalschutz stehendem Gutshaus

1. Ein unter Denkmalschutz stehendes Gutshaus mit zugehörigem Park, das nicht in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt werden kann, fällt nicht unter den von der Rechtsprechung verstandenen Regelfall, der eine Einkunftserzielungsabsicht initiiert. 2. Soweit für Teile des Gebäudes eine ausschließliche Selbstnutzung vorliegt kann die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG beansprucht werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10f ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 1. Juni 1991 das Grundstück D.xxxstraße in B. mit aufstehendem, als Baudenkmal eingestuften Gutshaus aus dem 18. Jahrhundert. Als Grundstücksart ist Einfamilienhaus -EFH- festgestellt. 1994 erwarb er den angrenzenden Gutspark. Park und Gutshaus bilden aus Gründen des Denkmalschutzes eine Einheit. In seinen Steuererklärungen 1991-1997 erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 525.310,00 DM.