Die Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019, werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers
a)für 2015 der Bruttoarbeitslohn um € 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 2.136,00 EUR berücksichtigt werden;
b)für 2016 der Bruttoarbeitslohn um € 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 1.944,00 EUR berücksichtigt werden;
c)für 2017 der Bruttoarbeitslohn um € 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 2.016,00 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Dieses Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 2.540,00 Euro festgesetzt.
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