FG Köln - Urteil vom 25.04.2018
3 K 265/15
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1557
DStRE 2019, 275
EFG 2018, 1212

Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzent; Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 3 K 265/15

DRsp Nr. 2018/7953

Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzent; Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzentin um eine der Gewerbesteuer unterfallende gewerbliche oder um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

In den Streitjahren war die Klägerin für verschiedene Auftraggeber tätig. Schriftliche Verträge wurden nicht geschlossen. Auch schriftliche Auftragsbestätigungen oder eine anderweitige schriftliche Bestimmung eines Leistungskatalogs existieren nicht. Die Klägerin ist ihren Auftraggebern auch keinen zeitlichen Nachweis ihrer Tätigkeit schuldig, da in der Regel ein Festhonorar oder - vereinzelt - eine Vergütung nach Drehtagen vereinbart wird.