FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2018
5 K 35/18
Normen:
EntschG § 1 Abs. 1; EntschG § 8 Abs. 2; EntschG § 8 Abs. 4; EntschG § 8 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 3 Nr. 7; EStG § 32d;

Vorliegen einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG bei einer Entschädigungsleistung nach dem EntschG; Rechtsstreit um die Steuerfreiheit einer als Zinsen bezeichneten Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 5 K 35/18

DRsp Nr. 2018/17248

Vorliegen einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG bei einer Entschädigungsleistung nach dem EntschG; Rechtsstreit um die Steuerfreiheit einer als Zinsen bezeichneten Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG

Stichwort: Erfolgen auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EntschG Zinszahlungen als Abschlagzahlungen, so sind diese ebenso wie die Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EntschG § 1 Abs. 1; EntschG § 8 Abs. 2; EntschG § 8 Abs. 4; EntschG § 8 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 3 Nr. 7; EStG § 32d;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer als Zinsen bezeichneten Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG.