FG Hessen - Urteil vom 10.09.2019
4 K 1018/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4;

Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung der Absetzung für Abnutzung für Berichtigung nach; § 129 AO

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 4 K 1018/19

DRsp Nr. 2022/15319

Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung der Absetzung für Abnutzung für Berichtigung nach; § 129 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitig ist insbesondere, ob die Nichtberücksichtigung der AfA eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die eine Berichtigung nach § 129 AO zulässt.