FG Köln - Beschluss vom 13.07.2010
8 V 887/10
Normen:
AO § 191; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

FG Köln, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 8 V 887/10

DRsp Nr. 2010/22938

Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

1. Die Annahme einer Organschaft erfordert nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, kann trotzdem eine Organschaft zu bejahen sein, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt. 2. Steuerschuldnerschaft und Haftung derselben Person schließen sich grundsätzlich aus. Doch sperrt ein Haftungsbescheid nicht die Inanspruchnahme des Haftenden als Steuerschuldner, wenn sich dessen Steuerschuldnerschaft im Nachhinein herausstellt.

Normenkette:

AO § 191; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Aussetzungserfahren über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, die Bindungswirkung eines Haftungsbescheides sowie die wirksame Rücknahme eines Einspruchs.