BFH - Beschluss vom 14.01.2010
II B 112/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2804/06

Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.R.d. Revision bei vermeintlich unrechter Auslegung eines Vertrages als Darlehensvertrag

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen II B 112/09

DRsp Nr. 2010/5998

Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.R.d. Revision bei vermeintlich unrechter Auslegung eines Vertrages als Darlehensvertrag

NV: Der Empfänger eines zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung gewährten zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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