BFH - Urteil vom 18.03.2009
I R 9/08
Normen:
GewStG § 8; GewStG § 8; ErbbauRG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2275/06

Vorliegen einer Rente i. S. d. § 8 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz a.F.; Vereinbarung wiederkehrender, nicht der Versorgung des Veräußerers dienender Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes; Hälftige Hinzurechnung eines in Erbbauzinsen enthaltenen Zinsanteils zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I R 9/08

DRsp Nr. 2009/16090

Vorliegen einer Rente i. S. d. § 8 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz a.F.; Vereinbarung wiederkehrender, nicht der Versorgung des Veräußerers dienender Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes; Hälftige Hinzurechnung eines in Erbbauzinsen enthaltenen Zinsanteils zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

1.Eine Rente i.S. des liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.2.Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet.

Normenkette:

GewStG § 8; GewStG § 8; ErbbauRG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Am 22. Juni 1972 schloss die Stadt G als Erbbauverpflichtete mit S einen Erbbaurechtsvertrag über ein Industriegrundstück von insgesamt 25 060 qm. S war seit 1964 als Einzelunternehmer tätig.