BFH - Urteil vom 28.07.2011
V R 28/09
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 3; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3940/07

Vorliegen einer steuerpflichtigen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an einen Grundpfandgläubiger bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter aufgrund Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger; Vorliegen einer steuerbaren Leistung bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter; Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung durch einen Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen V R 28/09

DRsp Nr. 2011/16723

Vorliegen einer steuerpflichtigen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an einen Grundpfandgläubiger bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter aufgrund Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger; Vorliegen einer steuerbaren Leistung bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter; "Kalte Zwangsvollstreckung" und "kalte Zwangsverwaltung" durch einen Insolvenzverwalter

1. Veräußert ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an den Erwerber auch eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen "Massekostenbeitrag" zugunsten der Masse einbehalten darf. Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den Insolvenzverwalter.2. Eine steuerbare Leistung liegt auch bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vor (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 3; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a;

Gründe

I.