I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Bescheide 2002 und 2003 vom 28. März 2006, des Umsatzsteuer-Bescheids 2004 vom 30. März 2006 und wegen eines nicht näher bezeichneten Einkommensteuer-Bescheids 2004 Untätigkeitsklage. Für den Kläger handelte als Bevollmächtigte die X-Ltd. mit Sitz in Belgien und den Niederlanden. Die X-Ltd. wurde durch ihren Director Z vertreten.
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