BFH - Beschluss vom 29.01.2010
IX S 3/10 (PKH)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 78b; ZPO §§ 114 ff.; AO § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 921

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bzgl. eines Anspruchs auf Eigenheimzulage

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen IX S 3/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/4260

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bzgl. eines Anspruchs auf Eigenheimzulage

NV: Äußert das FG in der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits, in dem es um die Voraussetzungen von Eigenheimzulage geht, Bedenken, ob der Kläger mangels Anschaffungskosten Eigenheimzulage beanspruchen könne, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG den Grundstückserwerb schließlich als Scheingeschäft steuerrechtlich nicht anerkennt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 78b; ZPO §§ 114 ff.; AO § 41 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Eigenheimzulage ab 1997 als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

Die Anträge sind unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.

Der Antragsteller macht sinngemäß,