Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin), einer GmbH, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 I B 97/11 (BFH/NV 2012, 882, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss kommt der Frage, ob Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) das Einkommen der Kapitalgesellschaften erhöhen, keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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