Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhen soll, liegen nicht vor.
1. Anders als das FA meint, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es die Prüferhandakte nicht von sich aus zum Verfahren beigezogen hat.
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