BFH - Beschluss vom 24.05.2012
IV B 58/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1466
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2545/09

Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht bei unterlassener Beiziehung einer Prüferakte zum finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IV B 58/11

DRsp Nr. 2012/14511

Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht bei unterlassener Beiziehung einer Prüferakte zum finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Aufklärungsmaßnahmen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (hier: Beiziehung einer Prüferhandakte) muss das FG nur dann ergreifen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt. 2. NV: Nach § 71 Abs. 2 FGO ist die Finanzbehörde verpflichtet, dem FG eine Prüferhandakte vorzulegen, wenn darin ein offensichtlich entscheidungsrelevantes Schriftstück enthalten ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhen soll, liegen nicht vor.

1. Anders als das FA meint, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es die Prüferhandakte nicht von sich aus zum Verfahren beigezogen hat.