Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen, soweit sie überhaupt in hinreichender Weise dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht vor.
a) Aus dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe die Ausstattung seines Fahrzeugs mit Achtradbolzen unberücksichtigt gelassen, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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