BFH - Beschluss vom 07.03.2012
II B 18/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 975
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1405/08

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Außerachtlassung der Ausstattung eines Fahrzeugs mit Achtradbolzen durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen II B 18/11

DRsp Nr. 2012/8005

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Außerachtlassung der Ausstattung eines Fahrzeugs mit Achtradbolzen durch das Finanzgericht

1. NV: Ein Gericht ist aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. 2. NV: Die Rüge, das FG habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, erfordert den schlüssigen Vortrag, dass die Entscheidung des FG auf den gerügten Mängeln beruhen kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen, soweit sie überhaupt in hinreichender Weise dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht vor.

a) Aus dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe die Ausstattung seines Fahrzeugs mit Achtradbolzen unberücksichtigt gelassen, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO).