BFH - Beschluss vom 21.06.2010
VII B 247/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2113
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3436/06

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen VII B 247/09

DRsp Nr. 2010/17128

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ist das FG dem Beteiligenvorbringen nicht gefolgt, lässt sich daraus nicht schließen, dass es dieses Vorbringen in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht zur Kenntnis genommen hat. 2. NV: Liegt zu einer streitigen Tatsachenfrage ein Sachverständigengutachten vor, steht es im Ermessen des Tatrichters, von der Einholung weiterer Gutachten abzusehen. Das Ermessen wird allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen müsste, weil das bereits vorliegende Gutachten offenbar mangelhaft ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen. 3. NV: Ein im Ausland ansässiger zu einem Auslandssachverhalt benannter Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung zu gestellen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.