I. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH) lehnte der beschließende Senat den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger), ihm für das unter dem Aktenzeichen X B 42/11 geführte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ab. Auch verwarf der beschließende Senat durch den ebenfalls am 14. Dezember 2011 ergangenen Beschluss diese Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger persönlich mit seinem als "Sofortiges Rechtsmittel, Gegendarstellung und Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 2. Januar 2012.
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